Regelwerk IGNW
Ausschreibung IGNW Stock Car
Teil A - D
A1.
Veranstaltungen: Die in der Interessen- Gemeinschaft Nord- West (des Weiteren nur als IGNW bezeichnet) zusammengeschlossene Vereine veranstalten Stock- Car- Rennen, diese unterliegen einem einheitlichen Reglement.
Die Bestimmungen, die auf Beschlüssen der IGNW beruhen, sind in dieser Ausschreibung verbindlich festgelegt. Es handelt sich dabei um einen Geschicklichkeitswettbewerb auf befestigtem bzw. unbefestigtem Rundkurs und dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Beim Stock- Car- Sport handelt es sich um die Verkehrserziehung dienende Wettbewerbe, die offen für alle PKW- und Kombifahrzeuge auf PKW- Basis sind, die entsprechend dieser Ausschreibung hergerichtet sind. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr (ausgenommen Veranstalterzelt). Stromaggregate sind in der Zeit von 00:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten.
A2.
Teilnehmer: Teilnahmeberechtigt als Fahrer sind alle volljährigen Personen, die eine amtliche Fahrerlaubnis der Klassen B/C (alte 2 oder 3) oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis, die in Deutschland anerkannt ist, besitzen und am Renntag vorlegen können. Für die Juniorklasse sind alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren als Fahrer zugelassen und dem Veranstalter eine schriftliche Erlaubnis beider Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten vorlegen können. Die Jugendfahrer müssen bei Fahrtantritt 14 Jahre alt sein und vor dem ersten Lauf eine praktische Prüfung absolvieren.
A3.
Nennungen: Nennungen sind unter Benutzung des für die jeweilige Veranstaltung vorgesehenen Nennformulars. Das Nennformular ist deutlich und vollständig auszufüllen. Der Veranstalter ist berechtigt, Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nur Fahrer, deren Nennung angenommen und bestätigt ist, sind berechtigt, an der Veranstaltung teilzunehmen. Nennungen ohne Unterschrift des Fahrers und des Helfers oder solche unter Vorbehalt und solche, für die das Nenngeld nicht bezahlt ist, werden nicht angenommen. Der Nennschluss ist unbedingt einzuhalten.
A4.
Nenngeld: Mit der Nennung eines Fahrzeuges wird ein Nenngeld fällig, welches direkt zu Beginn der entsprechenden Veranstaltung zu zahlen ist. Das Nenngeld ist Reuegeld und wird nur zurückgezahlt, falls die Nennung zurückgewiesen oder die Veranstaltung abgesagt wird. Das Nenngeld wird nicht zurückgezahlt, falls das Rennen aus Gründen, die nicht der Veranstalter zu verantworten hat, abgebrochen wird. Bei Nennungen die nach dem Nennungsschluss (eine Woche vor der Veranstaltung) eingehen (Poststempel) wird eine Nachnenngebühr in Höhe von 15,- Euro fällig.
B1.
Fahrzeuge: Zugelassen werden nur serienmäßige Personenkraftwagen oder Kombifahrzeuge auf PKW- Basis. Ausgenommen sind Cabriolets, Fahrzeuge mit Allradantrieb oder mit Rechtslenkung. Für ein Rennwochenende ist pro Startnummer nur ein Fahrzeug erlaubt.
B2.
Klasseneinteilung: Klasse 1: Fahrzeuge bis 1500 ccm Hubraum (einschließlich) Klasse 2: Fahrzeuge bis 2000 ccm Hubraum (einschließlich) Klasse 3: Fahrzeuge keine Hubraumbegrenzung Klasse 4(Juniorklasse): Fahrzeuge bis 1500 ccm Hubraum (einschließlich) Fahrzeuge mit Aufladung sind durch den Faktor 1,3 zu bewerten. Klasse 1: Fahrzeuge bis 1153 ccm Hubraum (einschließlich) Klasse 2: Fahrzeuge bis 1538 ccm Hubraum (einschließlich) Klasse 3: Fahrzeuge keine Hubraumbegrenzung Klasse 4(Juniorklasse): Kein Turbo zugelassen! Klasse 4: Es sind keine Leistungssteigernden Maßnahmen am Motor zugelassen. Bei Doppelnennungen können nur Fahrzeuge der Klasse 4 in der Klasse 1 fahren, Fahrzeuge der Klasse 1 sind in der Klasse 4 nicht zulässig.
B3.
Ausrüstung der Fahrer: Jeder Fahrer ist zum Tragen von Schutzhelm (DIN mot. 4848 oder EC Norm), Schutzbrille oder Visier, Nackenstütze aus dem Motorsport, festem Schuhwerk, Handschuhen sowie nicht synthetischer Kleidung (Sicherheitsrennoveralls empfohlen) verpflichtet. Diese Kleidungsstücke sind permanent zu tragen, solange das Fahrzeug auf der Rennstrecke ist. Bei Nichtbeachtung werden die Punkte aus dem Lauf gestrichen und es darf dieser Lauf nicht weitergefahren werden. Kurze Kleidung ist nicht zugelassen! Helme sind bei der Fahrzeugabnahme mitzubringen und vorzuzeigen.
B4.
Anlieferung und Abtransport: Es muss unter jedes Wettbewerbsfahrzeug eine Plane, Mindestgröße: Abmessungen des jeweiligen Fahrzeugs und 0,5 mm stärke, gelegt werden! Den Anordnungen der vom Veranstalter eingesetzten Ordner ist ausnahmslos Folge zu leisten! Öle, Reifen, Batterien, Wettbewerbsfahrzeuge, sowie die oben genannte Plane sind nach der Veranstaltung komplett mitzunehmen. Verstöße gegen die Mitnahmeverpflichtung wird im gegebenen Fall strafrechtlich verfolgt und führen immer zum Startverbot in folgenden Jahren!
B5.
Abnahme und Abnahmekommission: Die Wettbewerbsfahrzeuge sind zu jeder Veranstaltung zur technischen Abnahme vorzuführen. Während der Abnahme sind nur zwei Personen seitens des Teilnehmers zugelassen (Fahrer und Helfer). Die Abnahme erfolgt Klassenspezifisch in drei Spuren, die Fahrzeuge der Klasse 4 werden mit den Fahrzeugen der Klasse 3 zusammen abgenommen, die Klassen 2 und 1 jeweils extra. Das abgenommene Fahrzeug erhält ein Abnahmesiegel, der Fahrer und Helfer einen Ausweis, der während der Veranstaltung stets sichtbar getragen werden muss. Die Abnahmekommission besteht aus jeweils einem Vertreter, aus den in der IGNW zusammengeschlossenen Vereinen, sowie einem Vorsteher und seinem Vertreter. Ihnen obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt in der Zulassung zum Rennen. Die Abnahme findet in der Zeit von 09,00 bis 11,00 Uhr statt. Fahrzeuge die bei der Abnahme Mängel aufweisen haben NUR eine Möglichkeit diese zu korrigieren! Es gibt keine zweite Nachabnahme!
B6.
Austragung der Wertungsläufe: Die Crash- Läufe können in verschiedenen Wertungsläufen gefahren werden, welche jeweils mit dem gleichen Wettbewerbsfahrzeug und dem gemeldeten Fahrer gefahren werden müssen. Gefahren werden die Crash- Läufe (Karambolage) im Uhrzeigersinn und gehen über eine vorher festgelegte Distanz (Zeitlimit). Der Start erfolgt nach versetzter Aufstellung auf der Bahn. Der Fahrer darf sein Fahrzeug während des Rennens nur bei ihm unmittelbarer drohender Gefahr verlassen. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe muss durch Handzeichen angezeigt werden. Das Betreten der Bahn ist den Helfern nur während Neutralisation oder nach Beendigung des Rennens erlaubt. Reparaturen auf der Fahrbahn sind grundsätzlich untersagt und können zur Disqualifikation des betreffenden Fahrers führen. Hilfeleistungen (Abschleppvorbereitungen) auf der Fahrbahn dürfen nur in den Neutralisationsphasen erfolgen.
Punktewertung:
Punkte Manöver
5 jede komplett gefahrene Runde
10 Gegnerisches Fahrzeug um 90 Grad drehen
30 Gegnerisches Fahrzeug zum Überschlag bringen
Minuspunkte Vergehen
-20 Angriff auf die Fahrertür
-20 An unerlaubten stellen in die Bahn einfahren
-20 Bahnflucht
Flaggensignale
Die Flaggensignale des Starters und der Streckenposten sind unbedingt zu beachten. Gelbe Flagge: „VORSICHT“ Gefahr durch stehendes der gefährdetes FZG. Rote Flagge: „STOP“ sofortiges anhalten, Gefahr durch zur Bahn stehende Fahrertür, stehendes oder Brennendes Fahrzeug. Schwarze Flagge: „Bahn verlassen“ Disqualifikation Schwarz/Weiß Kariert: „Rennende„ Zielflagge Vor dem Beginn der Wertungsläufe wird eine Fahrerbesprechung durchgeführt an dem jeder Fahrer und sein Helfer zugegen sein muss. Während des Rennens gilt ein absolutes Alkoholverbot für Fahrerinnen und Fahrer, Helferinnen und Helfer, Starter und Streckenposten
B7.
Ordnungsmaßnahmen: Die Rennleitung ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit während der Veranstaltung Strafmaßnahmen gegen solche Teilnehmer auszusprechen und durchzusetzen, die gegen die Sportlichkeit und Fairness, sowie gegen die Vorschriften der Ausschreibung verstoßen. Als solche Maßnahme stehen zur Verfügung: Bewertung mit Minuspunkten, Streichen der Wertung eines Laufes, Startverbot, Disqualifikation und Platzverweis. Außerdem ist jeder Teilnehmer des Rennens verpflichtet, Fahrerlager und Campingplatz sauber zu verlassen!
B8.
Proteste: Gegen das Richterteam und gegen die Wertung sind Proteste grundsätzlich aus- geschlossen. Alle anderen Einwendungen sind in schriftlicher Form mit ausführlicher Begründung und bei Zahlung einer Protestgebühr von 150,-€, noch am Tage der Veranstaltung, jedoch spätestens 30 Minuten nach Aushang der Ergebnisse, bei der Rennleitung einzureichen. Bei ungerechtfertigten Protesten übernimmt der Protest erhebende Fahrer die aus der Überprüfung entstandenen Kosten und leistet ggf. Schadenersatz. Bei berechtigtem Protest ist nur ein Fahrer berechtigt, der durch den Verstoß unmittelbar benachteiligt ist. Der Veranstalter/Abnahme hat während des ganzen Rennwochenendes das Recht ein Fahrzeug noch mal abzunehmen. Bei begründetem Verdacht der Manipulation ist der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter/Abnahme in der Beweispflicht.
B9.
Versicherung: Der Veranstalter schließt eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung für die Zuschauer ab. Außerdem ist jeder Teilnehmer vom Veranstalter während des Rennens, nicht aber bei An- und Abfahrt, gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Haftpflichtansprüche der Teilnehmer untereinander und gegenüber dem Veranstalter und dessen Beauftragten sind dabei ausgeschlossen. Allen Fahrer und Helfern wird der Abschluss einer privaten Unfallversicherung dringend empfohlen.
B10.
Haftung: Der Veranstalter und die IGNW, sowie die mit der Durchführung der Veranstalter betrauten Organisationen und Personen übernehmen gegenüber Fahrer und Helfern keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden für sich und alle ihnen gegenüber Unterhaltsberechtigten Personen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche aller Art gegen andere Teilnehmer an der gleichen Veranstaltung. Die Teilnehmer (Fahrer und Helfer) verzichten für sich und ihre Angehörigen durch Abgabe der Nennung für jeden im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erlittenen Unfall oder Sachschaden, auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffes gegen den Veranstalter, die IGNW, sowie der mit der Durchführung betrauten Organisationen, deren gesetzlichen Vertretern, beteiligten Clubs und deren Gliederungen, sowie deren Beauftragten, Sportwarten und Helfern, Fahrern und Haltern und irgendwelche andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen. Die Teilnehmer verzichten für sich und ihre Angehörigen auf jedes möglicherweise in Aussicht stehende Recht zur Anrufung ordentlicher Gerichte. In dem Verzicht sind auch dem Verzichtenden gegenüber Unterhaltsberechtigte Personen einbezogen. Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an dem Wettbewerb teil. Sie tragen die alleinige zivilund strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen und den von ihnen benutzten Fahrzeugen verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss nach dieser Ausschreibung vereinbart ist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den zuständigen Behörden angeordneten Änderungen der Ausschreibung durch Erlass zusätzlicher Ausführungsbestimmungen vorzunehmen oder auch den Wettbewerb zu verschieben oder abzusagen, falls dieses durch außerordentliche Umstände bedingt ist, ohne irgendeine Schadensersatzpflicht zu übernehmen. Sofern der Veranstalter gezwungen ist von diesem Recht Gebrauch zu machen, wird dieses durch Anschlag am Richterwagen o.ä. und in der Fahrerbesprechung mündlich bekannt gegeben. Durch Bekanntgabe der Änderungen werden diese zum Bestandteil der Ausschreibung. Gerichtsstand: Jeweiliger Sitz der Wettbewerbsveranstalter. Auf dem Gelände übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Schäden an Personen und Sachschäden (z. b. KFZ-Fahrzeuge).
B11.
Preise: Der Veranstalter setzt für jedes Rennen Pokale aus. Pro Klasse werden 5 Pokale ausgegeben, bei einem kleineren Starterfeld wird die Anzahl entsprechend reduziert. Einzelheiten sind dem verbindlichen Anlagenblatt des jeweiligen Veranstalters zu entnehmen.
B12.
Meisterschaftswertung: Nach jeder Veranstaltung werden in den Klassen 1, 2, 3, und 4 die Punkte ermittelt. Die s ermittelte Reihenfolge ist der Maßstab für die Vergabe von Meisterschaftspunkten.
1. Platz = 20 Punkte
2. Platz = 18 Punkte
3. Platz = 16 Punkte
4. Platz = 15 Punkte
5. Platz = 14 Punkte
6. Platz = 13 Punkte
7. Platz = 12 Punkte
8. Platz = 11 Punkte
9. Platz = 10 Punkte
10. Platz = 9 Punkte
11. Platz = 8 Punkte
12. Platz = 7 Punkte
13. Platz = 6 Punkte
14. Platz = 5 Punkte
15. Platz = 4 Punkte
16. Platz = 3 Punkte
17. Platz = 2 Punkte
18. Platz = 1 Punkt
Zur Meisterschaftswertung werden die Ergebnisse aller Läufe zur Wertung herangezogen. Bei Punktgleichheit folgt der direkte Vergleich im letzten Wettbewerb, welchen beide Fahrer gemeinsam bestritten haben.
C1.
Allgemein: Aus den gemeldeten Fahrzeugen müssen alle Teile aus Glas (Scheiben, Scheinwerfer, Rück- und Blinkleuchten, Außenspiegel usw.) entfernt werden. Außerdem müssen alle Sitze (außer Fahrersitz) und bewegliche Teile aus dem Innen- und Kofferraum entfernt werden. Desgleichen sind alle brennbaren Teile (Innenverkleidungen, Himmel u. a.) ebenso Zierleisten, Radkappen und Kunststoffstoßstangen zu demontieren.
C2.
Ersatz für Scheiben: Als Ersatz für die Windschutzscheibe und die Scheibe der Fahrertür ist jeweils ein Schutzgitter aus Drahtgeflecht (Maschenweite 15 x 15mm) anzubringen und ausreichend zu befestigen.
C3.
Sichern der Türen: Die Fahrertür muss fest verschweißt, oder verschraubt werden. Die Fahrer, oder Beifahrertür muss von außen zu öffnen sein. Wenn die Fahrertür zu öffnen ist, darf die Beifahrertür verschweißt werden. Der Verschluss ( keine Karabinerhaken ) muss zugänglich angebracht sein. Alle hinteren Türen am Fahrzeug können durch verschweißen oder durch eine Kettenknebelung gesichert werden. Die vorderen Türen dürfen zum Schutz der Fahrgastzelle verstärkt werden. Flankenschutz der Vordertüren zwischen A. und B- Säule: Müssen im Innenraum auf der Fahrerseite in Höhe des Beckens, zwei Rohre zwischen Überrollkäfig und Karosserie wirkungsvoll befestigt und gepolstert werden. Die zur Verwendung kommenden Rohre müssen mindestens den Maßen des Überrollkäfigs entsprechen! Die Motorhaube ist entweder durch 2 Ketten oder durch max. 4 Gewindebolzen mit einem maximalen Durchmesser von 18mm gegen öffnen zu sichern. Diese dürfen maximal 4cm über die Verschraubung überstehen. Die Kofferraumhaube beziehungsweise Heckklappe darf ohne zu Hilfenahme von Fremdmaterial zugeschweißt werden. Eine Öffnung von 300mm mal 300mm an einer geeigneten Stelle zur Kontrolle durch die Abnahme muss vorhanden sein.
C4.
Sichern des Schiebedaches: Ein vorhandenes Stahlschiebedach muss zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Ist ein Sonnendach vorhanden muss es ausgebaut werden, als Ersatz dafür muss eine Blechtafel fest eingebaut werden.
C5.
Sicherheitsgurt: Als Sicherheitsgurt ist ein statischer Hosenträgergurt vorgeschrieben (keine automatischen Aufroller) und ein 6- Punktgurt wird empfohlen. Alle Gurtbänder und Befestigungen müssen sich im einwandfreien Zustand befinden und dürfen keinerlei Beschädigungen aufweisen. Der Hosenträgergurt darf nicht an der C-Säule befestigt werden, da diese sich nach einem Crash verschiebt und der Gurt dann lose ist. Befestigung an der Bodengruppe ist mit geeigneten Platten oder Unterlegscheiben zu unterstützen, das befestigen am Käfig ist ebenfalls erlaubt.
C6.
Sitz & Kopfstütze: Der Fahrersitz muss fest verankert sein. Das Abbrechen der Rückenlehne des Sitzes muss durch den Käfig ausreichend gesichert werden. Bei Seriensitzen ist der Einbau einer Kopfstütze, oder dem Zweck einer Kopfstütze zwingend vorgeschrieben. Ein Vollschalensitz darf verwendet werden und wird empfohlen.
C7.
Überrollkäfig: Jedes Fahrzeug muss mit einem, der nachfolgend im Teil D der Ausschreibung beschrieben Überrollkäfig ausgerüstet sein. Hierbei kann es sich um von Spezialwerkstätten gefertigte Käfige mit Herstellerzertifikat ebenso handeln, wie um Eigenbauten. Bei den Käfigen ohne Zertifikat hat der verwendete Einbau den in Teil D aufgeführten Mindestanforderungen zu entsprechen. Der Abstand des Käfigs unterhalb des Daches darf maximal 50 mm betragen.
C8.
Batterie: Art und Anzahl der Batterie(n) sind freigestellt. Selbstgebaute Halterungen müssen mindestens 4 Befestigungspunkte aufweisen und ausreichend stark sein. Einfache Drahtwicklungen reichen nicht aus. Batterien, die im Fahrzeuginnenraum untergebracht sein müssen, sind zusätzlich mit undurchlässigem säurefesten Material ( z.B. Gummimatte ) abgedeckt sein.
C9.
Tank und Kraftstoffleitungen: Der am Fahrzeug vorhandene Originaltank darf nicht benutzt werden und muss ausgebaut werden. Ein Metalltank von etwa 20 Litern Fassungsvermögen muss im hinteren Teil auf der Fahrerseite des Fahrgastraumes ausreichend befestigt werden. Die Benzinleitungen müssen durch den Innenraum verlegt werden. Es dürfen ausschließlich nur Spezial- Kraftstoffleitungen verwendet werden. Die Verbindungen müssen mit Schraubschellen gesichert sein. Ist eine elektrische Benzinpumpe im Wagen installiert, muss diese über den Zündschalter geschaltet werden und gegen auslaufendes Benzin mit einen Spritzschutz ( z.b. Gummimatte ) versehen werden.
C10.
Abschleppvorrichtungen: Abschlepphaken am Seitenteil müssen entfernt, oder im oberen Bereich der C – Säule angebracht werden. Vorne muss eine Kette oder ein Drahtseil befestigt werden. Es darf jeweils nur ein Haken vorn und hinten vorhanden sein. Abschleppvorrichtungen die als Verstärkung der Karosserie ausgelegt werden könnten, müssen wieder komplett entfernt werden.
C11.
Kühlsystem: Bei wassergekühlten Fahrzeugen darf der Kühler in den hinteren Fahrzeugbereich verlegt werden. Die Befestigungen müssen ausreichend stark sein. Es dürfen nur Druckschläuche und Metallrohre verwendet werden, die mit handelsüblichen Normschellen zu befestigen sind. Alle Schläuche und Rohre im Innenraum ( bis min. 10cm im Motorraum ) müssen mit Feuerwehrschläuche überzogen werden und am Fahrzeugboden oder am Bügel ausreichend befestigt werden. Auch Rennsport-Schläuche müssen mit Feuerwehrschläuche überzogen werden. Rohre die durch den Innenraum verlegt werden, dürfen nicht höher als die Unterkannte der Fenster sein. Zusätzlich muss ein Spritzschutz hinter dem Fahrersitz oder eine Kühlerabdeckung angebracht werden. Werden Kühlbehälter verwendet, ist ein maximales Fassungsvermögen von 100 Litern erlaubt. Der Kühlbehälter darf nicht über die Mitte der Hinterachse hinaus in den Kofferraum ragen. Das System muss druck los sein. Die Kühlleitungen im Fahrzeug müssen in einem Stück am Fahrer vorbei gehen bis in den Motorraum. Die Öffnungen zum Motorraum dürfen nicht größer als 50mm sein. Der Spritzschutz hinter dem Fahrersitz muss Splitter und Bruchfest sein. Ist am Kühlsystem ein Ausgleichsbehälter so ist dieser auf der Fahrerseite unter zu bringen.
C12.
Karosserie: Sofern ein Fahrzeug mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet ist, so ist diese vollständig abzuschrauben. Die Entfernung von Karosserieteilen ist, sofern hierdurch die Sicherheit des Fahrers nicht beeinträchtigt wird, zulässig. Das Einklappen der vorderen Kotflügel ist ohne zusätzliche Verstärkung erlaubt. Die Motorhaube darf heruntergezogen bzw. entfernt werden. Sollte die Motorhaube entfernt, oder heruntergezogen werden, ist auf eine ausreichende Abdeckung des Motors zu achten. Sofern die Motorhaube nicht heruntergezogen wird, darf ein max. 1,5 mm starkes Blech, in der Breite der originalen Motorhaube, mit einer Abkantung verschweißt oder verschraubt werden. Klappen und Türen von Fremdfabrikaten sind nicht zulässig. Karosserieteile sind nur vom Hersteller des Fahrzeuges zulässig. US Amerikanische Teile sind Ausgeschlossen. Die Kotflügel, Kofferraumklappe und Motorhaube sind NICHT Bestandteil der Karosserie und dürfen nicht zusätzlich verstärkt werden. Stoßstangen sind nicht mehr zugelassen und müssen komplett incl. Halterung entfernt werden. Alle Maßnahmen im vorderen und hinteren Bereich müssen von der Abnahme ohne großen Aufwand zu kontrollieren sein. Sollte ein Ersatzrad in der Ersatzradmulde eingebaut werden, so ist dieses wie folgt zu befestigen: Ein maximal 50mm breites und 5mm starkes Flacheisen, welches parallel zur Fahrzeugachse 50mm über die Ersatzradmulde hinaus reicht und nur an den äußeren Enden verschweißt werden darf. Verstärkungsmaßnahmen an der Karosserie:
A Version „Verschweißen“
Die Karosserie darf zwischen den Achsen verstärkt werden, die Ausführung ist in diesem Bereich freigestellt. Es dürfen jedoch keine Rohre oder Profileisen außerhalb der Karosserie angebraucht werden.
Ab Achsmitte nach vorn darf die Karosse mit 1mm starken Blechen von innen und außen verschweißt werden. Knickstellen, Sollknickstellen (Knautschzonen) in den Holmen dürfen mit max. 1 mm Blech verschweißt werden. Originale Schweißnähte dürfen nachgeschweißt werden. Ab Achsmitte nach hinten darf die Karosserie von außen und innen mit 1mm starken Blechen verstärkt werden.
Die Anzahl der durch Bohren bzw. Auftrennen zu erkennenden Bleche, darf 4 Schichten inkl. des originalen Karosseriebleches nicht überschreiten!
B: Version „Rahmenbau“
Die Karosserie darf zwischen den Achsen verstärkt werden, die Ausführung ist in diesem Bereich freigestellt. Es dürfen jedoch keine Rohre oder Profileisen außerhalb der Karosserie angebraucht werden. Es darf ein Rahmen zum Schutz der Längsträger verbaut werden. Dieser darf aus Winkeleisen von max. 40x40x4 mm angefertigt werden. Das verwenden anderer Materialen, wie z.B. Rohre oder UProfilen, ist nicht erlaubt. Der vordere Teil des Rahmens muss mit dem Schlossträger enden.
Der Rahmen hat wie folgt auszusehen: Vorne im Motorraum
Die angebenden Maße des Rahmen Bild1 dürfen nicht überschritten werden.
Zum Befestigen des Rahmens auf den vorderen Längsträgern kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: Verschweißen auf den Längsträgern mit max. 30mm in einem Abstand von 100mm zur nächsten Naht. Oder das dieser Verschraubt wird mit max. 6 Schrauben max. M12 (3 pro Seite). Es dürfen zusätzlich im Reparaturfall 7 Bleche von einer max. Größe 25x25 cm und einer Stärke von 1mm eingeschweißt werden, ein Überlappen der Bleche ist hier nicht zulässig.
Rahmen Kofferraum: Im Kofferraum kann folgendes Material verwendet werden: Rohr mit einer Stärke von max. 42mm Durchmesser und einer Wandstärke von 2,5mm. Dieser Rohrahmen wird flach auf den Kofferraumboden aufgeschraubt und darf max. 35cm ab der Achsmitte nach hinten überstehen. Dieses Rohr darf von Radhausinnenseite zu Radhausinnenseite (Fahrzeuginnenraum) mit jeweils einer Gegenplatte pro Seite (100x100 max.4 Schrauben M10) verschraubt werden. Zusätzlich darf dieses Rohr mit 2 Winkeln (max. 40x40) die an das Rohr geschweißt sind, mit jeweils einer Schraube (M10) mit dem Kofferraumboden verschraubt werden. Pro Schraube darf nur eine Gegenplatte verwendet werden. Zusätzlich darf ein zweites Rohr auf Höhe der Domstrebe (max. 20cm ab der Achsmitte nach hinten), von Seitenwand zu Seitenwand mit jeweils einer Gegenplatte pro Seite (100x100 max.4 Schrauben M10) an die Seitenwand verschraubt werden. Es darf ein max. 200x200 und max. 1,5mm dickes Blech von außen an die Seitenwand geschweißt werden, es soll als Gegenstück der Gegenplatte des Rohres dienen. Das Rohr zwischen den Seitenwänden kann durch 3 Rohre mit der Domstrebe (Rohr max. D=42 x 2,5) und zusätzlich mit 3 weiteren Rohren (Rohr max. D=42 x 2,5), mit dem Rohr auf dem Kofferraumboden verbunden werden (siehe Zeichnung). Es dürfen zusätzlich im Reparaturfall 7 Bleche von einer max. Größe 25x25 cm und einer Stärke von 1mm eingeschweißt werden, ein Überlappen der Bleche ist hier nicht zulässig.
C13.
Motor: Leistungssteigerungen am Motor sind in den Klassen 1-3 erlaubt. In der Klasse 4 dürfen auch andere Vergaser als der Serienvergaser benutzt werden. Einschränkung: Nur Vergaser mit einem Gehäuse, keine 4 -Vergaseranlage. Auch Fächerkrümmer bleiben weiterhin nicht erlaubt. Die Motornummer muss bei der Fahrzeugabnahme gereinigt vorgezeigt werden! Ist dies nicht der Fall so wird ein Strafgeld von 2 € erhoben. Beim Verdacht der Manipulation und der Beweis nicht erbracht werden kann, muss der Fahrer mit diesem Wagen mindestens eine Klasse höher starten. Alle gemeldeten Fahrzeuge müssen mit mindestens einem wirksamen Schalldämpfer ausgerüstet sein. Ein Ölwannenschutz muss angebracht werden. Ein max. 4 mm starkes Blech ist an der vorderen Unterkante des unteren Luftleitbleches mit 3 Schrauben (M10) anzuschrauben und kann bis zum Fahrzeugboden reichen. Die Befestigung am hinteren Teil ist freigestellt. Es darf höchstens 50 mm über dem Luftleitblech überstehen und nicht seitlich geknickt werden. Es dürfen keine weiteren Verstärkungen an dem Ölwannenschutz angebracht werden.
C14.
Fahrwerk: Verstärkungen an Achsen und Achsteilen sind zugelassen. Eine Federbeinverstärkung, das heißt eine Domstrebe zwischen den oberen Federbeinbefestigungen, darf verbaut werden. An der Domstrebe darf im vorderen Bereich auch eine Motorabstützung angebracht werden, darf jedoch nicht über das vordere Motorende hinausragen und darf nicht in die Kotflügelkanten gezogen werden! ( Siehe Zeichnung !) Der Abstand zum Innenkotflügel muss mindestens 100mm betragen. Eine Abwinklung auf der Getriebeseite bei quer eingebauten Motoren muss klein zu erkennen sein.
Bremsen: Während des gesamten Rennen muss die Serienbetriebsbremsanlage des Wettbewerbsfahrzeuges stets funktionsfähig sein. Hand und Feststellbremse darf vorhanden sein. Räder und Bereifung: Außer Noppe, Stolle und Farmer Profil darf jedes andere, bis zu einer maximalen Profiltiefe von 12mm gefahren werden. Auswuchtgewichte an den Felgen müssen entfernt werden. Pro nicht entferntem Bleigewicht an den Reifen, dies gilt für Reifen an den Wettbewerbsfahrzeugen sowie den Reservereifen im Innenkreis, wird ein Strafgeld in Höhe von 1,- € erhoben.
C.15
Kennzeichnung der Fahrzeuge: Zur Kennzeichnung Muss auf dem Dach ein Schild mit einem mindest Maß: Länge 450 mm und Höhe 200 mm mit auch aus größerer Entfernung gut lesbaren Startnummern angebracht werden. Außerdem müssen auch die Türen mit gut sichtbaren Startnummern versehen werden.
Überrollkäfig: Der auf der nächsten Seite dargestellte Käfig gibt lediglich eine Variante wieder, wie der Käfig in etwa beschaffen sein sollte. Bei abweichender Gestaltung des Käfigs ist unbedingt zu beachten, dass eine ausreichende Festigkeit gegeben sein muss, damit der Funktionszweck erreicht wird. Zusätzliche Verstrebungen können jederzeit angebracht werden. Außerdem dürfen Verstrebungen bis auf die vorderen und hinteren Federdome, bzw. bis zur jeweiligen Achsmitte gezogen werden. Vorgeschrieben ist ein Flankenschutz auf der Fahrerseite! Dieser muss zwischen Sitz und Fahrertür an der Außenseite des Käfigs durch schweißen, oder schrauben angebracht und doppelt (2Rohre) ausgeführt sein. Das Abbrechen der Rückenlehne des Fahrersitzes muss durch den Käfig ausreichend gesichert werden.
Ausführung:
1. Nahtlos gezogenes Stahlrohr (kein Vierkantrohr) mit einem Außendurchmesser von mindestens 38 mm und einer Wandstärke von mindestens 2 mm. 2. Der Käfig muss an mindestens vier Punkten mit der Bodengruppe und an mindestens zwei Punkten (Schrägstützen) mit der Karosserie verschraubt werden, wobei die Befestigungsplatten sowohl am Käfig, als auch die Gegenplatten ein Maß von 150 x 150 mm bei einer Stärke von mindestens 4 mm aufweisen müssen. Die Verschraubung hat durch mindestens vier 10 mm Schrauben pro Platte in der Bodengruppe, (mindestens 8 mm Schrauben bei den Schrägstützen), die durch Selbstsichernde Muttern oder durch Kontermuttern gegen unbeabsichtigtes lösen gesichert sein müssen, zu erfolgen. 3. Bei geschweißten Käfigen muss bei den Streben die parallel zur A -Säule laufen jede Schweißnaht mit einem Knotenblech verstärkt werden. Dieses Knotenblech wird in den Winkel gelegt um dem Käfig mehr Stabilität zu geben. Das Knotenblech hat die Mindestmaße von 100 x 30 x 5mm.
Alles, was in dieser Ausschreibung ab Punkt C nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten!